Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 81 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/81#abs-1 (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/81#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.