Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/78#abs-1 (1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/78#abs-2 (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.