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§ 79 MTAPrV — Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.