Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/57#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/57#abs-2 (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 56 § 58