Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/57#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/57#abs-2 (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.