Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/58#abs-1 (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/58#abs-2 (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

§ 57 § 59