Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 24 Niederschrift

Stand: 01.01.2023

Bund

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

§ 23 § 25