Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.

§ 55 § 57