Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
Stand: 01.01.2023
Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.