Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/45#abs-1 (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/45#abs-2 (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/45#abs-3 (3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zusätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Bestrahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/45#abs-4 (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchstens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungsteil jeweils höchstens 10 Minuten.