Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/44#abs-1 (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/44#abs-2 (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines automatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/44#abs-3 (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/44#abs-4 (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/44#abs-5 (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten.