Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/46#abs-1 (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/46#abs-2 (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:

1.
im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Hörens und des Gleichgewichts,
2.
im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven oder der Muskelfunktion,
3.
im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und
4.
im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/46#abs-3 (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der vollständigen Durchführung der funktionsdiagnostischen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/46#abs-4 (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten.

§ 45 § 47