Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 40 Durchführung des mündlichen Teils

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-4 (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn

1.
im Fall
a)
der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder
b)
der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und
2.
ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 39 § 41