Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 40 Durchführung des mündlichen Teils
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/40#abs-4 (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn