Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/41#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/41#abs-2 (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/41#abs-3 (3) In die Note fließt ein
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/41#abs-4 (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.