Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 33 Bestehen des schriftlichen Teils

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/33#abs-1 (1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/33#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden sind.

§ 32 § 34