Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/34#abs-1 (1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/34#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/34#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.