Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/32#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/32#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.