Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 31 Durchführung des schriftlichen Teils

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/31#abs-1 (1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/31#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/31#abs-3 (3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/31#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.

§ 30 § 32