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# § 31 MTAPrV — Durchführung des schriftlichen Teils

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 31 MTAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/31

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