Art 2 Recht auf Leben
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 215
Nach Gewicht
- EGMR, 16.02.2021 – 4871/16
- EGMR, 22.05.2014 – 49278/09
- EGMR, 05.03.2009 – 77144/01; 35493/05
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 23.50597Zitiert von 4
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 22.50479Rechtswidrigkeit einer Dublin-Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 5 L 3799/24.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 175/26.A
- OVG NRW, 05.05.2026 – 1 A 3566/25.AZitiert von 1
- VG Köln, 23.04.2026 – 4 K 4834/24.A
215 Entscheidungen zu Art 2 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/2#abs-1 (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/2#abs-2 (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.