Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 78/14(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene VergütungZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 314/14Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 315/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/7#abs-1 (1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/7#abs-2 (2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Krankenhäuser oder vergleichbaren Einrichtungen über
verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/7#abs-3 (3) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4 verkürzte praktische Tätigkeit länger als zwei Wochen unterbrochen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/7#abs-4 (4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden.