Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 5
Stand: 10.06.2019
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 MPhG →
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- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 – 9 S 2518/08Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 – L 18 AS 1272/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.