Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 26.05.2022
Wird zitiert von 6
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- VG Minden, 15.03.2022 – 7 K 3145/20Zitiert von 1
- VG Köln, 19.03.2024 – 7 K 66/22Zitiert von 1
- VG Kassel, 17.07.2025 – 1 K 1004/25.KS
- VG Berlin, 10.01.2022 – 14 K 792.17Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 07.01.2022 – 5 L 1239/21.NWZitiert von 1
- OVG NRW, 28.05.2021 – 13 B 695/21.NEErfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Corona-Testpflicht an Schulen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten, die nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes im Sinne der Anlagen 1 und 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung angewendet werden.