Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 14 Bestandsverzeichnis
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2017 – 13 A 23/17Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 14 MPBetreibV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/14#abs-1 (1) Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/14#abs-2 (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Produkt nach Absatz 1 Satz 1 folgende Angaben einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/14#abs-3 (3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.