Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 13 Medizinproduktebuch
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/13#abs-1 (1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Produkte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach Absatz 2 zu führen. Satz 1 gilt nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung sowie in den Fällen des § 3 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/13#abs-2 (2) In das Medizinproduktebuch, für das alle Datenträger zulässig sind, sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Produkt einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/13#abs-3 (3) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Benutzer während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Produktes ist das Medizinproduktebuch fünf Jahre aufzubewahren.