Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- VG Braunschweig, 26.02.2002 – 5 A 307/01
- OVG Niedersachsen, 17.09.2002 – 11 LC 150/02
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 28/13 RKrankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen gegen die Anerkennung einer konkurrierenden Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - Geltung der Maßstäbe der defensiven Konkurrentenklage - keine Klagebefugnis - Berechtigung zur gerichtlich Überprüfung der an die Erbringung der konkurrierenden Behandlungsmethoden gestellten AnforderungenZitiert von 15
3 Entscheidungen zu § 1 MPBetreibV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-1 (1) Diese Rechtsverordnung gilt für das Betreiben und Benutzen von Produkten nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Produkte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/1#abs-3 (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Rechtsvorschriften, die aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassen wurden, die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften bleiben unberührt.