Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 13 Rücknahme, Widerruf, Rückforderung und Verzinsung
Stand: 02.08.2026
Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.