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§ 13 MKSBeih2025V (Brandenburg) — Rücknahme, Widerruf, Rückforderung und Verzinsung

MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.