Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.
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Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.