Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 10 Anlassbezogene Kontrollen
Stand: 02.08.2026
Die zuständige Stelle kann weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen, wenn sich sonstige Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben.