Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 12 Ablehnungen, Kürzungen und Sanktionen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-1 (1) Die zuständige Stelle lehnt die beantragte Beihilfe ganz ab oder hebt die Bewilligung ganz auf, wenn die oder der Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder vorsätzlich falsche Belege vorgelegt hat, die oder der Begünstigte Voraussetzungen für den Erhalt von Vorteilen künstlich, den Zielen dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 zuwiderlaufend, geschaffen hat oder die oder der Begünstigte die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-2 (2) Weichen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Eintragungen im Bestandsregister von den in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gehaltenen Milchkühen ab und hat die oder der Begünstigte dadurch bei der Berechnung der Beihilfe einen Vorteil erlangt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 neu berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-3 (3) Weichen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Eintragungen im Bestandsregister hinsichtlich der ausgebuchten Tiere von den in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zu den gelieferten Mastschweinen ab und hat die oder der Begünstigte dadurch bei der Berechnung der Beihilfe einen Vorteil erlangt, so wird der Beihilfebetrag um 59,02 Euro pro abweichendem Tier gekürzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-4 (4) Erfolgen Kürzungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, so wird der endgültige Beihilfebetrag neu berechnet und festgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-5 (5) Übersteigt der gemäß § 7 Absatz 6 ursprünglich ermittelte Betrag den gemäß Absatz 4 neu ermittelten Betrag um mehr als 3 Prozent, so wird eine Sanktion verhängt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-6 (6) Der Betrag der Sanktion beläuft sich auf die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 4 neu ermittelten und dem gemäß § 7 Absatz 6 ursprünglich ermittelten Betrag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/12#abs-7 (7) Die zuständige Stelle setzt den endgültigen Beihilfebetrag für die oder den Begünstigten unter Berücksichtigung von Kürzungen und Sanktionen neu fest.