Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 48 § 49