Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.