Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48#abs-2 (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48#abs-3 (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/48#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 47 § 49