Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/20#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/20#abs-2 (2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/20#abs-3 (3) Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/20#abs-4 (4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.