Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 32 Ausbildungsleitung

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/32#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/32#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/32#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Ausbildenden.
§ 31 § 33