Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/31#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/31#abs-2 (2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/31#abs-3 (3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/31#abs-4 (4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.