Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 33 Ausbildende

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/33#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/33#abs-2 (2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/33#abs-3 (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 32 § 34