# § 32 MDBNDVerfSchVDV — Ausbildungsleitung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

- 1. die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und

- 2. die Ausbildenden.

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Zitiervorschlag: § 32 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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