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# § 31 MDBNDVerfSchVDV — Gliederung, Organisation und Durchführung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus

- 1. Praktika und

- 2. praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 31 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/31

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