Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 12 Auswahlkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12?asof=2019-08-16#abs-6 (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.