Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 12 Auswahlkommission
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-3 (3) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-4 (4) Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-5 (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-6 (6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/12#abs-7 (7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.