Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz
MBergG§ 8 Bergaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/8#abs-1 (1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Landesamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/8#abs-2 (2) Das Landesamt kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Landesamt verlangten Auskünfte sind alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/8#abs-3 (3) Die vom Landesamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt,
Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/8#abs-4 (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/8#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 305 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.