Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz
MBergG§ 4 Zugangsbedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-1 (1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den Generalsekretär der Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Landesamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-2 (2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der Befürwortung durch das Landesamt und eines Vertrages mit der Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-3 (3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Landesamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-4 (4) Das Landesamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-5 (5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Landesamt über den Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung erlauben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-6 (6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-7 (7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die Befürwortung von Antragstellern bestehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-8 (8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-9 (9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-10 (10) Befürwortet das Landesamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/4#abs-11 (11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 305 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 160 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 150 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.