Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz
MBergG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/1#abs-2 (2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und die von der Behörde erlassenen Bestimmungen maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBergG/1#abs-3 (3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben den Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Rechtsverordnungen.