Gesetze / Meeresbodenbergbaugesetz
MBergG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Übereinkommen:
das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen;
das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen;
2.
Durchführungsübereinkommen:
das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
3.
Gebiet:
der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse;
der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse;
4.
Bodenschätze (Ressourcen):
mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden;
mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden;
5.
Tätigkeiten im Gebiet:
alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets;
alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets;
6.
Behörde:
die Internationale Meeresbodenbehörde;
die Internationale Meeresbodenbehörde;
7.
Landesamt:
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld;
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld;
8.
Bestimmungen:
die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
9.
Prospektor:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert;
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert;
10.
Antragsteller:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt;
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt;
11.
Vertragsnehmer:
jeder Antragsteller, der vom Landesamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;
jeder Antragsteller, der vom Landesamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;
12.
Vertrag:
jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.
jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.
Änderungsverlauf
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.