Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
Stand: 20.03.2020
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- VG Bayreuth, 05.05.2022 – B 5 E 22.341Zitiert von 2
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Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.