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# § 24 MBPolVDVDV — Laufbahnlehrgang

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,

- 1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und

- 2. auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst

- 1. in der theoretischen Ausbildung die Fächer

  - a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

  - b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

  - c) Recht des öffentlichen Dienstes,

  - d) Führungslehre und Psychologie,

  - e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

  - f) Kriminalistik und

  - g) Englisch sowie

- 2. in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.

(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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Zitiervorschlag: § 24 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/24

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