Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 25 Durchführung der Leistungstests

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/25#abs-1 (1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,
2.
eines Referats,
3.
einer Präsentation,
4.
einer schriftlichen Überprüfung,
5.
einer mündlichen Überprüfung oder
6.
einer praktischen Überprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/25#abs-2 (2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/25#abs-3 (3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/25#abs-4 (4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

§ 24 § 26