Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/12#abs-1 (1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/12#abs-2 (2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/12#abs-3 (3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.