Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 11 Mündlicher Teil
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/11#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/11#abs-2 (2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/11#abs-3 (3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.