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# § 12 MBPolVDVDV — Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.

(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.

(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 12 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/12

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