Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 1 Erfordernis der Planfeststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/1#abs-1 (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/1#abs-2 (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 MBPlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.11.2016 – 3 C 5/15Pflicht zur ergänzenden Abwägung über Lärmschutzmaßnahmen in einem eisenbahnrechtlichen PlanfeststellungsbeschlussZitiert von 9
- VG Karlsruhe, 15.06.2010 – 5 K 1964/09
- OVG Schleswig, 04.03.2021 – 1 LB 28/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.09.2020 – 11 D 75/19.AK
- VGH Bayern, 27.06.2019 – 22 AE 19.40025
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.