Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 1 Erfordernis der Planfeststellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 17.11.2016 – 3 C 5/15Pflicht zur ergänzenden Abwägung über Lärmschutzmaßnahmen in einem eisenbahnrechtlichen PlanfeststellungsbeschlussZitiert von 9
- VG Karlsruhe, 15.06.2010 – 5 K 1964/09
- OVG Schleswig, 04.03.2021 – 1 LB 28/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 17.09.2020 – 11 D 75/19.AK
- VGH Bayern, 27.06.2019 – 22 AE 19.40025
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/1#abs-1 (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/1#abs-2 (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.