Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 16 Einführungslehrgang

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/16#abs-1 (1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/16#abs-2 (2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.

§ 15 § 17